Satzung vom 26.04.2025
Freundeskreise für Suchtkrankenhilfe, Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. Selbsthilfeorganisation
(im Folgenden: Freundeskreise genannt)
Der besseren Lesbarkeit halber wird im Text immer nur ein Genus benutzt.
Zum Selbstverständnis
Freundeskreise sind freiwillige Zusammenschlüsse zur Hilfe und Selbsthilfe für Suchtkranke und deren Angehörige.
Freundeskreise wirken an der Lösung von Sucht- und Abhängigkeitsproblemen im Rahmen eines zeitgemäßen Behandlungsgefüges mit.
Freundeskreise orientieren sich in ihrer Arbeit an den christlichen Grundwerten.
Die Freundeskreise erfüllen als Einrichtung der Diakonie den Dienst christlicher Nächstenliebe als Äußerung des Lebens und Wesens der Evangelischen Kirche. Sie sind Mitglied der Diakonie Hessen.
§1 Name Sitz und Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen:
„Freundeskreise für Suchtkrankenhilfe, Landesverband Rheinland-Pfalz e.V.“
(2) Der Verein ist eine Selbsthilfeorganisation.
(3) Sitz des Vereins ist Oppenheim. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen. Verwaltungssitz des Vereins ist die Anschrift des/der 1. Vorsitzenden.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bundesverbandes der Freundeskreise für Suchtkrankenhilfe e. V. mit Sitz in Kassel.
(5) Der Verein ist Mitglied der Diakonie Hessen.
(6) Das Geschäftsjahr ist jeweils das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgaben
(1) Grundlagen für die Arbeit des Landesverbandes ist das Leitbild der Freundeskreise für Suchtkrankenhilfe. Christliche Grundwerte, insbesondere die Liebe zum Nächsten, sind das Fundament der Arbeit. Nach diesem Verständnis und nach ihrer Entstehungsgeschichte fühlen sich Freundeskreise der Diakonie zugehörig.
(2) Im Einzelnen ergeben sich u. a. folgende Aufgaben:
1. Vertretung und Koordinierung der Interessen der Freundeskreisgruppen auf Landesebene in Rheinland-Pfalz. Das schließt die Entgegennahme von zweckgebundenen Mitteln für die einzelnen Freundeskreise des Landesverbandes ein. Das Einverständnis muss vorliegen.
2. Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Freundeskreise.
3. Informations- und Erfahrungsaustausch mit ihren Mitgliedern.
4. Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit zum Problem des suchtkranken Menschen und dessen Angehörigen. Sie umfasst die Arbeit im Vorfeld der Suchterkrankung, während der Behandlung, in der Zeit der Wiedereingliederung und danach.
5. Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern in der Suchtkrankenhilfe (ehrenamtliche Suchtkrankenhelfer und Gruppenbegleiter).
6. Vorbereitung und Durchführung landesweiter Treffen zum Zwecke der Begegnung und Weiterbildung.
7. Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit anderen Selbsthilfegruppen, Abstinenzverbänden und Institutionen auf Landesebene.
8. Einbringen fachlicher und spezifischer Gesichtspunkte der Freundeskreise in Gremien der Suchtkrankenhilfe auf Landesebene.
9. Förderung der Bildung von Freundeskreisgruppen auf Landesebene.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Als Begünstigung in diesem Sinne sind nicht anzusehen:
a. Vergütungen aus Arbeitsverträgen
b. Erstattung von notwendigen Auslagen
(5) Wenn, und solange es erforderlich ist, dürfen Einnahmen einem Rücklagenfonds zugeführt werden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Landesverbandes anerkennen und unterstützen.
Sie können Einzelmitglied im Landesverband werden oder sich zu Freundeskreisgruppen zusammenschließen, die Mitglied im Landesverband werden können. Die Mitgliedschaft über eine Freundeskreisgruppe wird empfohlen. Im Folgenden wird der Begriff „Freundeskreisgruppe“ unabhängig von der tatsächlichen Rechtsform der Gruppe verwendet.
(2) Freundeskreisgruppen bilden sich nach Möglichkeit in den Grenzen des Bundeslandes Rheinland-Pfalz.
(3) Die Aufnahme als Mitglied in den Landesverband Rheinland-Pfalz erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages an den Vorstand.
(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er wird wirksam zum Jahresende mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist.
(5) Von der Aufnahme in den Landesverband kann nach Anhörung durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wer gegen Ziele oder den Zweck des Landesverbandes Rheinland-Pfalz verstößt, das Ansehen der Gemeinschaft schädigt und die Aufgaben be- oder verhindert.
(6) Ein Mitglied, das im erheblichen Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Beisitzern vorläufig aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem vorläufigen Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den vorläufigen Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Delegiertenversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
(7) Der Bundesverband richtet eine Schlichtungsstelle ein, die angerufen werden kann, um letztendlich eine Klärung bei Konflikten zwischen Landes-Freundeskreisgruppen und Landesverbänden und / oder Landesverbänden und Bundesverband herbeizuführen. Die Schlichtungsstelle wird von den betroffenen Parteien einberufen. Beide Parteien müssen der Schlichtungsstelle zustimmen.
§5 Organe des Landesverbandes sind:
(1) Delegiertenversammlung
(2) Vorstand
(3) Vorstand mit Beisitzern
§6 Delegiertenversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den von den Freundeskreisgruppen gewählten Delegierten zusammen.
(2) Die Delegierten werden von der jeweiligen Freundeskreisgruppe gewählt. Jede Gruppe hat ihre Delegierten und deren Stellvertreter schriftlich und namentlich dem Vorstand mitzuteilen.
(3) Die Zahl der Delegierten jedes Vereins/jeder Gruppe richtet sich nach der Mitgliederzahl der in ihm organisierten Freundeskreismitglieder. Auf je angefangene 10 Mitglieder entfällt ein Delegierter. Jede Freundeskreisgruppe hat mindestens einen Delegierten (Minderheitsrecht). Einzelmitglieder sind oder stellen keine Delegierten. Sie haben jedoch Mitspracherecht. Ihre Meinung soll in die Entscheidungsfindung der Delegierten mit einfließen. Einzelmitglieder können sich für Aufgaben im Landesverband (Vorstand, Arbeitskreise u.s.w.) zur Wahl stellen. Einzelmitglieder im Vorstand / im Vorstand mit Beisitzern, haben bei Vorstandssitzungen volles Stimmrecht.
(4) Die Delegiertenversammlung tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher einberufen.
Die Einladung erfolgt per E-Mail an die letzte bekannte E- Mail-Adresse des Delegierten. Eine Einladung per Post in Textform erfolgt nur, wenn der Delegierte keine E-Mail-Adresse benennen kann.
(5) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung muss vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden, wenn ein entsprechender Antrag von mehr als 2/5 der Mitglieder vorliegt, der dies verlangt.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten gefasst. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Bei Wahlen gilt: Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
(7) Beschlüsse über Änderungen dieser Satzung bedürfen der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Delegierten und einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden.
(8) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt,
(9) Über nachgereichte Anträge und Eilvorlagen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nach Zustimmung durch die Mehrheit der anwesenden Delegierten verhandelt werden.
(10) Über jede Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und jedem Delegierten sowie jeder Gruppe zuzusenden ist. Der Versand kann per E-Mail erfolgen.
§7 Aufgaben der Delegiertenversammlung
(1) Verwirklichung der im Leitbild genannten Ziele und der im § 2 gestellten Aufgaben.
(2) Wahl des Vorstandes.
(3) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung.
(4) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und des Finanzberichtes.
(5) Entgegennahme des durch zwei Prüfer erstellten Kassenprüfungsberichtes sowie Entlastungserteilung des Vorstandes.
(6) Beratung und Genehmigung des Haushaltsplans, der alle Planungen und Veranstaltungen des laufenden Jahres enthält.
(7) Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und die Zahlungsmodalitäten.
(8) Beschlussfassung über den endgültigen Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und vier gleichberechtigten Stellvertretern (mindestens jedoch zwei Stellvertretern).
Für die Vorstandsmitglieder können jeweils Verantwortungsbereiche festgelegt werden.
(2) Der Vorstand vertritt den Landesverband gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich und ist für seine Arbeit verantwortlich. Vertretungsberechtigt ist der erste Vorsitzende alleine oder zwei Stellvertreter gemeinsam.
(3) Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand ist grundsätzlich in geheimer Wahl zu wählen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wählt die nächste Delegiertenversammlung für den Rest der Wahlperiode ein neues Vorstandsmitglied. Der Vorstand kann freiwerdende Stellen im Vorstand mit einem Mitglied der Freundeskreise auffüllen bis zur nächsten Delegiertenversammlung.
(4) Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr zusammen davon mindestens einmal mit Beisitzern.
(5) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
1. Die Leitung des Landesverbandes und die ordnungsgemäße Geschäftsführung.
2. Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung.
3. Einberufung der Delegiertenversammlung.
4. Vertretung der Interessen des Landesverbandes im Bundesverband und in Gremien der Suchtkrankenhilfe auf Landesebene.
5. Stellungnahme zu wichtigen Sachfragen.
6. Aufstellung des Finanzplanes und ordnungsgemäße Finanzierung.
7. Erstattung des Tätigkeits- und Finanzberichtes vor der Delegiertenversammlung.
8. Die Wahrnehmung von Rechtsgeschäften und der laufenden Geschäftsaufgaben
9. Erlass einer Geschäftsordnung vorbehaltlich der Genehmigung durch die Delegiertenversammlung.
10. Der Vorstand muss sich vollinhaltlich für die Verwirklichung des Zieles und des Zweckes des Landesverbandes einsetzen.
(6) Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen und an die Mitglieder des Vorstandes zu übersenden. Der Versand kann per E-Mail erfolgen.
(7) Der Vorstand ist mit der Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§9 Vorstand mit Beisitzern
(1) Beisitzer sind zwei Vertreter jeder Freundeskreisgruppe. Das sollten nach Möglichkeit der Gruppenbegleiter und sein Stellvertreter sein. Mindestens ein Beisitzer aus jeder Freundeskreisgruppe sollte bei den Sitzungen des Vorstands mit den Beisitzern anwesend sein.
(2) Das Gremium Vorstand mit Beisitzern ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden getroffen.
(3) Die Beisitzer nehmen zusammen mit dem Vorstand folgende Aufgaben wahr:
a. Gewährleistung der Verbindung zwischen Freundeskreisgruppen und Vorstand während des laufenden Jahres.
b. Beschlussfassung über den vorläufigen Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein.
§10 Arbeitskreise
(1) Zur Vorbereitung oder Durchführung bestimmter Aufgaben können vom Vorstand Arbeitskreise einberufen werden. Diese haben keine Entscheidungsbefugnisse, sondern empfehlenden Charakter.
(2) In den Arbeitskreisen können interessierte oder fachlich kompetente Personen mitarbeiten.
(3) Die Sprecher der Arbeitskreise sollen an den Sitzungen von Vorstand mit Beisitzern zumindest einmal im Jahr teilnehmen.
§11 Mitgliedsbeitrage
(1) Der Landesverband erhebt Mitgliedsbeiträge von seinen Einzelmitgliedern und von den Freundeskreisgruppen für deren Mitglieder.
(2) Die Höhe der Beiträge, die Fälligkeit und die Zahlungsmodalitäten werden von der Delegiertenversammlung festgelegt.
(3) Die Mitgliedsbeiträge gelten stets für das laufende Jahr.
(4) Erklärt ein Mitglied den vorzeitigen Austritt aus dem Verband, so bleibt die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags für das laufende Jahr davon unberührt.
§12 Auflösung
(1) Zur Auflösung des Landesverbandes bedarf es eines mit 2/3-Stimmenmehrheit gefassten Beschlusses der Delegiertenversammlung.
Der Auflösungsantrag muss bei der Einberufung der Delegiertenversammlung ausdrücklich in der Tagesordnung vermerkt sein.
(2) Für den Fall der Auflösung fallen die vorhandenen zweckbestimmten Mittel sowie Sachwerte, die Eigentum des Landesverbandes sind an den Bundesverband der Freundeskreise e.V. in Kassel, welcher diese im Sinne dieser Satzung für gemeinnützige Zwecke in der Suchtkrankenhilfe weiterverwendet.
§13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Delegiertenversammlung am 26. April 2025 beschlossen und tritt mit dem Änderungseintrag in Kraft.
Diese Satzung können Sie über folgenden Link im PDF-Format herunterladen.
